Inhalt

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verflechtung

§ 2 Grundsätze

§ 3 Aufgaben

2. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederbeiträge

§ 7 Allgemeine Rechte u. Pflichten der Mitglieder

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

3. Organisation

§ 9 Organe des Ortsvereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 12 Ortsvorstand

§ 13 Aufgaben des Ortsvorstandes

4. Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 14 Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 15 Die einzelnen Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 16 Bereitschaften

§ 17 Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit

§ 18 Jugendrotkreuz

§ 19 Sportgemeinschaft

§ 20 Arbeitskreise

5. Ordnungsmaßnahmen/Verfahren bei Streitigkeiten

§ 21 Ordnungsmaßnahmen

§ 22 Verfahren bei Streitigkeiten

6. Verwaltung

§ 23 Geschäftsjahr

§ 24 Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 25 Vermögenskontrolle

7. Schlussvorschriften

§ 26 Gemeinnützigkeit

§ 27 Inkrafttreten

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Verflechtung

1. Der Ortsverein führt als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband

Karlsruhe, den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Sulzfeld e.V.“ und ist im

Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in 75056 Sulzfeld.

Er ist ein rechtsfähiger Verein. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Sulzfeld.

2. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

3. Die Satzung des DRK-Kreisverbandes Karlsruhe sowie die Dienstordnung, die

Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des DRK sind für den Ortsverein verbindlich.

Soweit die Kreisverbandssatzung Mitgliedschaftsrechte und – pflichten enthält, sind sie

Bestandteil dieser Satzung.

4. Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern über den DRK-Kreisverband Karlsruhe die

Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.

§ 2

Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:

– Menschlichkeit

– Unparteilichkeit

– Neutralität

– Unabhängigkeit

– Freiwilligkeit

– Einheit

– Universalität

§ 3

Aufgaben

1. Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit der Bevölkerung. Er arbeitet als

Organisation der freien Wohlfahrtspflege mit Vereinigungen und Einrichtungen

zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Er vertritt in Wort,

Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

2. Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:

A) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder

B) er vertritt – unbeschadet der Aufgabenbefugnisse des Kreisverbandes – die Ideen

und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber

örtlichen Behörden

C) er wirbt in der Bevölkerung für die Aufgaben des Roten Kreuzes – insbesondere

bei der Jugend –

D) der Ortsverein führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des

Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuzgedanken in den Schulen

E) er bildet ehrenamtliche Kräfte für den Sanitätsdienst und für die sonstigen

Aufgaben des Roten Kreuzes aus

F) er bildet die Bevölkerung in Erster Hilfe aus und leistet Erste Hilfe bei Notständen

und Unglücksfällen

G) er führt Blutspendeaktionen durch

H) er übernimmt soziale Dienste – insbesondere in der Seniorenbetreuung

I) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden

des Kreisverbandes

J) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch

(§ 18 Abs. 3 der Kreisverbandssatzung).

Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit arbeitet der Ortsverein mit und gewährt Hilfe:

A) beim Schutz der Zivilbevölkerung

B) für Opfer bewaffneter Konflikte

C) bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammen-

Hängenden Hilfsaktionen

D) bei der Verbreitung der Kenntnisse der Genfer Rotkreuz-Abkommen

E) in der Sozialarbeit für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und

Behinderte, sowie im Gesundheitsdienst, vorbeugender Gesundheitspflege und

Krankenpflege

Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Kreisvorstand übertragen werden.

2. Mitgliedschaft

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Ortsvereins können sein:

A) natürliche Personen mit Vollendung des 16. Lebensjahres

B) korporative Mitglieder: juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die

bereit sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern

2. Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive

Mitglieder.

3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungmitglieder.

4. Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom

Ortsvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein

und dessen Annahme des Antrages. Jeder Beitritt ist dem Kreisverband zu melden.

2. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz,

Kreisverband Karlsruhe e. V., erworben.

§ 6

Mitgliederbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen aufgrund ihrer gleichzeitigen Mitgliedschaft im Deutschen Roten

Kreuz, Kreisverband Karlsruhe e. V., (§ 5 Abs. 2 dieser Satzung) an diesen den von der

Kreisversammlung (§ 19 e KV Satzung) festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

2. Der Ortsvereinsvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder von der

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Befreiungen erteilen oder Reduzierungen vornehmen.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein übernimmt den Mindestbeitrag zur Erhaltung

des Rückholdienstes.

§ 7

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach

den §§ 9 bis 11.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten

Kreuzes zu beachten.

3. Mitglieder, die ortsvereinseigene Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände benutzen,

sind verpflichtet, diese im ordentlichen Zustand zu halten. Für evtl. Durch Fahrlässigkeit

oder Mutwilligkeit verursachte Schäden, hat der Benutzer aufzukommen. Bei Austritt oder

Ausschluss aus dem Ortsverein, sind diese Gegenstände oder das sonstige Eigentum

des Ortsvereins im ordentlichen Zustand wieder abzuliefern.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod der natürlichen Person, Auflösung des

korporativen Mitglieds, Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein, Überweisung an

einen anderen Rotkreuz-Verband, Ausschluss.

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten

Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand nach vorheriger Anhörung des

Mitgliedes. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Ortsverein endet die Mitgliedschaft im

Kreisverband.

3. Organisation

§ 9

Organe des Ortsvereins

1. Die Organe des Ortsvereins sind:

A) die Mitgliederversammlung

B) der Ortsvorstand

2. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in

dieser Satzung nichts andres bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ¼ der

anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragten. Über die Beratung

der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitzenden und

dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.

2. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss

dies tun, wenn es von ¼ der Mitglieder oder der Mehrheit des Ortsvorstandes schriftlich

beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die

Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sulzfeld unter Einhaltung einer Frist

von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.

4. Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung

schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu stellen. Später eingehende

Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn dies eine 2/3

Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Satzungsänderung müssen

rechtzeitig gestellt sein.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

A) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Bereitschaftsleiterin,

des Bereitschaftsleiters, des Bereitschaftsarztes, des Vertreters des

Jugendrotkreuzes und deren Stellvertreter sowie den Vertreter der

Sportgemeinschaft.

B) die Wahl der Leiterin/des Leiters der Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit

C) die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung (§ 18 Abs. 3

der Kreisverbandssatzung)

D) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

E) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

F) die Änderung der Satzung

G) die Auflösung des Ortsvereines

2. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse hierüber sind erst nach

Genehmigung durch den Kreisvorstand wirksam.

3. Gebietsänderungen des Ortsvereines bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung

durch den Kreisvorstand.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über den Erwerb, die Belastung

und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die

Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen

Beteiligungen durch den Ortsverein. Zur Herbeiführung der Wirksamkeit solcher

Beschlüsse bedarf es der Genehmigung des Kreisvorstandes, vgl. § 10 Abs. 2,

Buchstabe b, der Kreisverbandssatzung.

§ 12

Ortsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

A) dem Vorsitzenden

B) dem stellvertretenden Vorsitzenden

C) dem Kassier

D) dem Schriftführer

E) mindestens zwei Beisitzer

Dazu treten kraft Amtes die Bereitschaftsleiterin, die stellv. Bereitschaftsleiterin, der

Bereitschaftsleiter, der stellv. Bereitschaftsleiter, die Leiterin/der Leiter des

Jugendrotkreuzes und dessen Stellvertreter sowie die Leiterin/der Leiter der

Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit. Ferner ist kraft Amtes der gewählte Vertreter der

Sportgemeinschaft Mitglied des Ortsvorstandes.

2. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des

Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassiers. Das Stimmrecht wird

dadurch nicht vervielfacht. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise

offen.

3. Die Amtszeit des Ortsvorstandes beträgt vier Jahre. Der Ortsvorstand bleibt bis zur

Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Ortsvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist

beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der

Kassier. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereines werden vom Vorsitzenden

alleine oder dem stellv. Vorsitzendem gemeinsam mit dem Kassier abgegeben.

§ 13

Aufgaben des Ortsvorstandes

1. Dem Ortsvorstand obliegen die Erledigung sämtlicher Vorstandsgeschäfte, die Leitung

es Ortsvereins und alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

2 Der Ortsvorstand erstattet dem Kreisverband und der Mitgliederversammlung des

Ortsvereins jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt ihnen den Jahresbericht vor.

3. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Ortsvorstandes. Er vertritt den Ortsverein, soweit

nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in

der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand. Er führt die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und des Ortsvorstandes aus. Er erledigt die laufenden Geschäfte.

Er kann diese Aufgaben seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied

übertragen. Bei Gefahr in Verzug oder in sonstigen dringenden Fällen, deren Erledigung

nicht bis zum Tätig werden des an sich zuständigen Organs oder der an sich zuständigen

Stelle aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende allein. Er kann

insbesondere in Eilfällen Weisungen allen im Bereich des Ortsvereins gelegenen

Organisationen des Roten Kreuzes oder an Einzelmitglieder unmittelbar erteilen. Eilfälle

sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr in

Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich das an sich zuständige Organ oder die an

sich zuständige Stelle über seine Maßnahmen zu unterrichten.

4. Die Sitzungen des Ortsvorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm

beauftragten Vorstandsmitglied einberufen; er hat dies auf Antrag der Hälfte der

Vorstandsmitglieder zu tun.

5. Der Ortsvorstand beschließt über die Bildung von Ausschüssen und wählt deren

Mitglieder. Die Ausschussmitglieder werden entsprechend der Wahlzeit des

Ortsvorstandes gewählt, längstens also für vier Jahre.

4. Rotkreuzgemeinschaften

§ 14

Rotkreuz-Gemeinschaften

1. Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße

Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

2. Rotkreuzgemeinschaften werden durch Beschluss des Ortsvereinsvorstandes gebildet

und aufgelöst. Hierbei sind die vom Landes- und Bundesverband erlassenen Ordnungen

zu beachten. Die Bildung ist dem Kreisverband anzuzeigen.

3. Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die

Dienstordnung verstoßen, können die Maßnahme der Disziplinarordnung des DRK

angewandt werden.

4. Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband

erlassenen Dienstordnungen und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln

Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und

Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen

der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von

Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem

Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu

werden.

§ 15

Die einzelnen Rotkreuzgemeinschaften

Rotkreuzgemeinschaften sind:

– Bereitschaften (§ 16)

– Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit (§ 17)

– Jugendrotkreuz (§ 18)

– Sportgemeinschaft ( § 19)

§ 16

Bereitschaften

1. Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe

nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und

Fortbildung verpflichten.

2. Die Angehörigen der Bereitschaft wählen in der Mitgliederversammlung die

Bereitschaftsleitung, deren Stellvertretung, die Delegierten zur Kreisversammlung und

deren persönlichen Vertreter.

§ 17

Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit

1. Die Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit nimmt die Aufgaben des Roten Kreuzes als

Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.

2. Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft für Sozialarbeit wird von der

Mitgliederversammlung gewählt.

§ 18

Jugendrotkreuz (JRK)

1. Das Jugendrotkreuz ist die Gemeinschaft der Jungmitglieder des DRK. Mitglieder des

Jugendrotkreuzes können auch Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sein.

Führungskräfte können älter sein. Ab dem 16. Lebensjahr können Mitglieder des

Jugendrotkreuzes zugleich Mitglieder einer anderen Rotkreuzgemeinschaft sein.

2. Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Aufgaben

des Roten Kreuzes herangeführt.

3. Führungsaufgaben im JRK kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.

§ 19

Sportgemeinschaft

1. Die Angehörigen der Sportgemeinschaft sind Vereinsmitglieder, die sich neben der

übrigen Rotkreuzarbeit auf dem sportlichen Bereich im Namen des Ortsvereines

betätigen.

2. Der von den Angehörigen der Sportgemeinschaft gewählte Vertreter ist kraft Amtes

Mitglied des Ortsvorstandes.

3. Die Vermögenslage und die Jahresrechnung ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres

dem Ortsvorstand schriftlich vorzulegen.

§ 20

Arbeitskreise

Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuzgemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.

5. Ordnungsmaßnahmen/Verfahren bei Streitigkeiten

§ 21

Ordnungsmaßnahmen

1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Ortsvereins und zur Durchführung

seiner Aufgaben können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Sie sind nur zulässig,

wenn das Mitglied Pflichten der Satzung oder einer Dienstordnung trotz Mahnung nicht

erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Roten

Kreuzes beeinträchtigt.

2. Ordnungsmaßnahmen sind:

A) die Maßnahmen der Disziplinarordnung

B) die Abberufung vom Amt

C) der Ausschluss aus dem Ortsverein nach § 8 Abs. 2

3. Maßnahmen der Disziplinarordnung können nur gegen Angehörige der

Rotkreuzgemeinschaften verhängt werden.

4. Ordnungsmaßnahmen haben – abgesehen von der mündlichen Verwarnung nach der

Disziplinarordnung – nach Anhörung des Betroffenen schriftlich zu ergehen und sind zu

begründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22

Verfahren bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Ortsverein und einer anderen örtlich tätigen Rotkreuzgliederung oder zwischen dem Ortsverein und einem einzelnen Mitglied, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Über die Streitigkeiten entscheidet nach Anhörung der Beteiligten der Vorstand des Kreisverbandes. Im übrigen gilt die Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes in ihrer jeweiligen Fassung.

6. Verwaltung

§ 23

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 24 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der

Ortsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Ortsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist

die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch

die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 25 Vermögenskontrolle

1. Das Vermögen des Ortsvereins ist jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer

festzustellen und die satzungsgemäße Verwendung ebenfalls zu überprüfen. Der

wesentliche Inhalt des Prüfungsberichtes, ist der Mitgliederversammlung vorzutragen und

dem Kreisverband mitzuteilen. Die Inventur geringfügiger Wirtschaftsgüter kann

zweijährlich vorgenommen werden. Auch die aktuellen Mitgliederzahlen und Daten sind

mit dem Kreisverband abzustimmen.

2. Der Ortsverein legt seinen Haushaltsplan, seine Bücher und seine Kassenführung dem

Kreisverband vor.

7. Schlußvorschriften

§ 26

Gemeinnützigkeit

1. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden.

3. Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben

bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Ortsvereins keinerlei

vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen an den DRK-Kreisverband Karlsruhe e.V.. Dieser soll das

Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen

Zwecken im Raum des aufgelösten Ortsvereins verwenden. Falls anstelle des

aufgelösten Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Roten Kreuzes gegründet wird, so

muss das Vermögen des aufgelösten Ortsvereins ihm zugewendet werden.

§ 27

Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2011 geändert.

Sulzfeld, 19.03.2011

Termine

04
30
30.04.2024 | 19:30-21:30
Bereitschaftsabend - Kindernotfälle
05
04
04.05.2024 | 12:45-16:00
Altpapiersammlung
Firma Sauer, Karl-Fischer-Str. 3, 75056 Sulzfeld
05
14
14.05.2024 | 19:30-21:30
Bereitschaftsabend - Alles rund um den Anhänger
06
05
05.06.2024 | 12:30-21:00
Blutspendeaktion
Ravensburghalle Sulzfeld
06
11
11.06.2024 | 19:30-21:30
Bereitschaftsabend